Regulatorisches
Diese Seite erklärt, in welchem rechtlichen Rahmen Acreon arbeitet, was Acreon ist und was nicht, und welche Regeln für die über die Plattform vermittelten Nachrangdarlehen gelten. Sie ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ersetzt sie nicht. Stand: 16. September 2026.
Auf einen Blick
| Thema | Status |
|---|---|
| Betreiberin | Veritas Equity Group GmbH, Rotkreuz (CHE-344.604.021) |
| Tätigkeit | Vermittlung von Nachrangdarlehen zwischen Anlegern und gewerblichen Projektinhaberinnen (Art. 412 ff. OR) |
| FINMA-Bewilligung | Keine; für die Vermittlungstätigkeit nicht erforderlich. Keine prudenzielle Aufsicht |
| Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) | Nicht anwendbar: Die vermittelten Darlehen sind keine Finanzinstrumente |
| Geldwäschereigesetz (GwG) | Acreon ist nach eigener Beurteilung keine Finanzintermediärin; Identifikation und Zahlungsverkehr laufen über eine dem GwG unterstellte Zahlstelle |
| Einlagensicherung | Keine. Darlehen sind nicht durch esisuisse gedeckt |
| Produkt | Bilaterales Nachrangdarlehen, besichert durch einen Schuldbrief im Nachgang, ohne Sekundärmarkt |
| Anleger | Natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, ab CHF 2'500 |
1. Betreiberin
Die Plattform acreon.ch wird von der Veritas Equity Group GmbH, Blegistrasse 1, 6343 Rotkreuz, betrieben (Handelsregister CHE-344.604.021). Acreon ist eine Marke dieser Gesellschaft. Anfragen zu regulatorischen Themen richten Sie an info@acreon.ch.
2. Was Acreon ist
Acreon ist eine Vermittlungsplattform. Wir bringen gewerbliche Projektinhaberinnen, die ein Immobilienprojekt in der Schweiz nachrangig finanzieren wollen, mit Anlegern zusammen, die ein solches Darlehen gewähren. Rechtlich erbringen wir Nachweis- und Vermittlungsleistungen im Sinne von Art. 412 ff. OR und stellen die technische Infrastruktur bereit. Der Darlehensvertrag kommt direkt zwischen dem Anleger und der Projektinhaberin zustande. Acreon ist nicht Partei dieses Vertrags und vertritt keine der beiden Seiten.
3. Was Acreon nicht ist
Acreon ist keine Bank, kein Wertpapierhaus, keine Fondsleitung, keine Vermögensverwalterin und keine Finanzmarktinfrastruktur. Acreon verfügt über keine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA und untersteht keiner prudenziellen Aufsicht; für die Vermittlungstätigkeit ist eine solche Bewilligung nicht erforderlich.
Acreon erbringt keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung, führt keine Eignungs- oder Angemessenheitsprüfung durch, nimmt keine Kundengelder entgegen, hat keine Verfügungsmacht über Gelder der Nutzer, hält keine Sicherheiten und gibt keine Garantien ab. Acreon übernimmt kein Delkredere: Die Rückzahlung eines Darlehens hängt allein von der Projektinhaberin und von der Verwertung der Sicherheiten ab.
4. Das Produkt: bilaterale Nachrangdarlehen
Die über Acreon vermittelten Darlehen sind Darlehen im Sinne von Art. 312 ff. OR, die individuell zwischen einem Anleger und einer Projektinhaberin abgeschlossen werden. Sie treten im Rang hinter die finanzierende Bank zurück, soweit der jeweilige Darlehensvertrag dies vorsieht, und werden durch einen Schuldbrief im Nachgang besichert.
Die Darlehen sind nicht standardisiert, nicht zum massenweisen Handel geeignet und nicht übertragbar, soweit der Darlehensvertrag nichts anderes bestimmt. Acreon betreibt keinen Sekundärmarkt. Nach geltender Praxis handelt es sich deshalb nicht um Effekten und nicht um Finanzinstrumente im Sinne des Finanzdienstleistungsgesetzes. Es besteht keine Prospektpflicht und keine Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts; die Verhaltensregeln des FIDLEG finden auf Acreon keine Anwendung. Anleger erhalten vor jeder Zeichnung die Projektunterlagen, die unabhängige Bewertung und den Darlehensvertrag.
5. Stellung der Projektinhaberinnen nach Bankengesetz
Wer von mehr als 20 Personen Darlehen entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt, nimmt nach Bankengesetz gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen. Projektinhaberinnen auf Acreon stützen sich auf die Ausnahme von Art. 6 Abs. 2 und 3 der Bankenverordnung: Sie nehmen gesamthaft höchstens CHF 1 Mio. an Publikumseinlagen entgegen, verwenden die Mittel für ihre gewerblich-industrielle Haupttätigkeit, nämlich das Immobilienprojekt, und informieren die Anleger vorgängig.
Für Sie als Anleger bedeutet das: Die Projektinhaberin wird nicht von der FINMA beaufsichtigt, und Ihr Darlehen ist nicht durch die Einlagensicherung esisuisse gedeckt. Diese Information erhalten Sie in den AGB und erneut im Zeichnungsprozess in Textform; Sie bestätigen sie vor jeder Zeichnung.
Die Einhaltung der Grenze von CHF 1 Mio. über alle Finanzierungskanäle hinweg ist Sache der Projektinhaberin. Sie sichert sie Acreon vertraglich zu und meldet, wenn die Grenze erreicht werden könnte. Acreon legt das Zeichnungsvolumen jedes Projekts so fest, dass es mit dieser Zusicherung vereinbar ist.
6. Zahlungsabwicklung und Identifikation
Sämtliche Zahlungen, also Einzahlungen der Anleger, die Auszahlung an die Projektinhaberin sowie Zins- und Rückzahlungen, laufen über eine von Acreon unabhängige Zahlstelle, die dem Geldwäschereigesetz untersteht. Acreon führt keine Kundengelder und erteilt keine Zahlungsaufträge zulasten von Anlegern.
Vor der ersten Zeichnung beziehungsweise vor der Aufschaltung eines Projekts werden Anleger und Projektinhaberinnen identifiziert: Identität, bei Gesellschaften zusätzlich Vertretungsbefugnis und wirtschaftlich berechtigte Personen. Abklärungen zur Herkunft der Mittel bleiben vorbehalten. Solange eine Identifikation nicht abgeschlossen ist, werden Zeichnungen und Auszahlungen zurückgestellt.
Nach eigener Beurteilung übt Acreon als reine Vermittlerin ohne Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte keine finanzintermediäre Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG aus und ist deshalb keiner Selbstregulierungsorganisation angeschlossen. Am 1. Oktober 2026 tritt eine Revision des Geldwäschereigesetzes in Kraft, die Beraterinnen und Berater bei bestimmten Immobilientransaktionen neu unterstellt. Acreon prüft die Auswirkungen auf ihre Tätigkeit und passt Prozesse und Unterstellung an, sofern sich daraus eine Pflicht ergibt.
7. Anlegerkreis
Zugelassen sind handlungsfähige natürliche Personen ab 18 Jahren sowie juristische Personen und Personengesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz. US-Personen im Sinne des US-Rechts sind ausgeschlossen. Die Mindestzeichnung beträgt derzeit CHF 2'500.
Acreon prüft weder Vermögen, Erfahrung noch Anlageziele der Anleger. Jede Zeichnung ist ein eigenverantwortlicher Entscheid. Die Inhalte dieser Website richten sich ausschliesslich an Personen in der Schweiz und stellen in keiner Rechtsordnung ein Angebot dar, in der ein solches Angebot unzulässig wäre.
8. Sicherheiten und Bewertung
Jedes Darlehen wird durch einen im Grundbuch eingetragenen Schuldbrief besichert, im Rang hinter der finanzierenden Bank. Die Schuldbriefe hält die Sicherheitentreuhänderin gestützt auf einen separaten Treuhandvertrag für die Anleger des jeweiligen Projekts; sie verwaltet und verwertet sie im Sicherungsfall. Acreon selbst hält keine Sicherheiten.
Grundlage der Belehnung ist eine unabhängige Verkehrswertschätzung. Sicherheiten vermindern das Verlustrisiko, schliessen es aber nicht aus: Massgebend sind der Verwertungserlös, der Rang der Bank und allfällige gesetzliche Pfandrechte. Die Einzelheiten finden Sie unter «Unsere Sicherheitsstandards» und in Ziffer 8 der AGB.
9. Steuern
Zinsen aus Nachrangdarlehen sind für Anleger mit Steuerdomizil in der Schweiz steuerbares Einkommen; die Darlehensforderung unterliegt der Vermögenssteuer. Eine Verrechnungssteuer wird auf den Zinsen nicht erhoben, solange die Darlehen einer Projektinhaberin nicht als Anleihens- oder Kassenobligation qualifizieren. Das ist der Fall, wenn eine Projektinhaberin von mehr als 10 Nicht-Bank-Gläubigern zu gleichen Bedingungen oder von mehr als 20 zu variablen Bedingungen Geld aufnimmt.
Für diese Beurteilung und einen allfälligen Abzug ist die Projektinhaberin verantwortlich. Acreon berücksichtigt die Schwellen bei der Strukturierung der Zeichnungen und weist in den Projektunterlagen darauf hin, wenn ein Verrechnungssteuerabzug vorgesehen ist. Für die Deklaration ist jeder Anleger selbst verantwortlich; Acreon erbringt keine Steuerberatung.
10. Vergütung und Interessenkonflikte
Acreon wird von der Projektinhaberin für die Vermittlung vergütet. Die Vergütung ist in den Projektunterlagen ausgewiesen. Projekte, an denen Acreon, ihre Organe oder ihnen nahestehende Personen beteiligt sind, werden in den Projektunterlagen als solche gekennzeichnet.
11. Risiken
Nachrangdarlehen sind Risikoanlagen. Der Totalverlust des eingesetzten Kapitals samt Zinsen ist möglich. Die Forderungen der Anleger werden im Verwertungs-, Sanierungs- oder Konkursfall erst nach den vorrangigen Gläubigern befriedigt. Das Kapital ist bis zur Rückzahlung gebunden. Frühere Wertentwicklungen und Zielrenditen sind keine verlässlichen Indikatoren für künftige Ergebnisse. Die vollständigen Risikohinweise finden Sie in Ziffer 9 der AGB.
12. Beschwerden
Acreon ist keine Finanzdienstleisterin im Sinne des FIDLEG und deshalb keiner Ombudsstelle angeschlossen. Beschwerden nehmen wir unter info@acreon.ch entgegen und beantworten sie in Textform innert angemessener Frist.
13. Datenschutz und Änderungen
Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach der Datenschutzerklärung. Acreon passt diese Seite an, wenn sich Rechtslage, Aufsichtspraxis oder die eigenen Prozesse ändern; massgebend ist die jeweils publizierte Fassung.